§ 1 Name, Rechtsform, Sitz der Stiftung
1. Die Stiftung trägt den Namen Werte-Stiftung
2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.
3. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
§2 Stiftungszweck
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar sowie mittelbar als Förderstif-tung nach § 58 Nr. 1 AO gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Ab-schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO).
2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Stiftung dient den folgenden Zwecken:
– Förderung des Sports, insbesondere Förderung von Nachwuchssportlern,
– Förderung der Hilfe, Unterstützung, Betreuung, Fürsorge und Entwicklung für Kinder und Jugendliche,
– Förderung von Bildung und Erziehung für Kinder, Jugendliche und Erwachse-ne, insbesondere auch im beruflichen Bereich,
– Förderung der Hilfe, Unterstützung, Betreuung, Fürsorge und Entwicklung für Menschen, die aufgrund eines körperlichen, geistigen oder seelischen Handicaps auf Hilfe angewiesen sind,
– Förderung des Demokratischen Staatswesens durch Unterstützung und Verbreitung eines auf gemeinwohlbezogene Werte gestützten Handlungsmaßstabs auf allen Ebenen der Gesellschaft,
– sowie Förderung der Wissenschaft, soweit dies zur Verfolgung oder Unterstützung der übrigen Stiftungszwecke sinnvoll erscheint, insbesondere in Bezug auf werteorientiertes Handeln.
4. Die Stiftungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
– die Vergabe der Werte-Stipendien/-Prämien in Zusammenarbeit mit der Stiftung Deutsche Sporthilfe an Nachwuchssportler, die neben der finanziellen Förderung der sportlichen Entwicklung auch die ideelle Förderung für die Entwicklung einer an die aktive Laufbahn anschließenden oder diese begleitenden beruflichen Karriere umfassen;
– die Vermittlung einer werteorientierten Handlungsweise im Rahmen der ideellen Förderung der Preisträger der Werte-Stipendien/-Prämien;
– die materielle und ideelle Förderung anderer Körperschaften oder von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere durch die Beschaffung und Weiterleitung finanzieller Mittel, wenn diese Zwecke nach Absatz 3 verfolgen und die Mittel für solche Zwecke einsetzen. In Betracht kommt beispielhaft eine Förderung der Stiftung Deutsche Sporthilfe (Nachwuchssportler) und des Vereins Gemeinsam mit Behinderten e.V.;
– die Vergabe von Werte-Preisen an Menschen, die sich um einen der Kernwerte der Stiftung verdient gemacht haben.
– die Vermittlung einer werteorientierten Handlungsweise an Jugendliche und Studenten, z.B. im Rahmen von Weiterbildungsangeboten für Gründer, Modulen an Universitäten und Projekten zur Förderung von Innovation und Entrepreneurship.
5. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht.
6. Die Stiftungszwecke sind einander gleichrangig. Die Verwirklichung der in Absatz 3 genannten Zwecke und der in Absatz 4 genannten Maßnahmen wird bestimmt und beschränkt durch die zur Verfügung stehenden Stiftungsmittel. Die Stiftungsorgane bestimmen im Rahmen des finanziell Möglichen über die Auswahl, die Reihenfolge und den Umfang der zu verwirklichenden Zwecke und Maßnahmen; diese müssen nicht gleichzeitig und/oder in gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3 Stiftungsvermögen
1. Die Stiftung wird mit einem Anfangsvermögen in Höhe von
50.000,00 EURO
(in Worten: fünfzigtausend Euro)
ausgestattet.
2. Die Stiftung ist darauf ausgerichtet, ihr Kapital durch Zustiftungen und Zuwendungen von außen weiter aufzustocken. Sie ist deshalb offen für Zuwendungen in den Kapital-stock und Zustiftungen der Stifter oder Dritter, die als solche ausdrücklich bestimmt sind, sowie für Zuwendungen von Todes wegen zur Stärkung ihres Kapitals. Die Stiftung soll sich bemühen, durch die Einwerbung solcher Zuwendungen in den Kapitalstock ihr Grundstockvermögen innerhalb der nächsten 10 Jahre auf 500.000 EUR aufzustocken.
Die Verwendung von Zuwendungen unterliegt den durch den Zuwendenden angeordneten Auflagen und Beschränkungen. Diese hat die Stiftung zu beachten, soweit sie dem Stiftungszweck und dem Charakter der Stiftung entsprechen, ansonsten hat sie die Zuwendung abzulehnen. Die Stiftung ist in keinem Fall verpflichtet, Zuwendungen, insbesondere wenn diese mit Auflagen und Beschränkungen versehen sind, anzunehmen.
3. Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand dauernd und uneingeschränkt zu erhalten. Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
§ 4 Erträge aus dem Stiftungsvermögen
1. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben:
– aus den Erträgen des Stiftungsvermögens;
– aus Zuwendungen Dritter, soweit diese dem Stiftungszweck dienen und keine Auf-lagen oder Bedingungen entgegenstehen.
2. Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt wer-den.
3. Den jeweiligen Bedürfnissen entsprechend kann die Stiftung ihre Erträge gemäß den Bestimmungen der Abgabenordnung ganz oder teilweise einer Rücklage (Zweckrücklage) zuführen, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Die Stiftung kann im Rahmen der Bestimmungen der Abgabenordnung auch sog. Freie Rücklagen bilden.
4. Die Stifter und ihre Rechtsnachfolger erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung. Die Stifter erwarten jedoch, dass die Stiftung, die Stiftungsorgane und ihre Mitglieder in ideeller Weise dazu beitragen, das Ansehen der Stifter zu wahren.
§ 5 Organe der Stiftung
1. Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.
2. Die Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Einzelheiten hierzu regelt eine durch Vorstand und Kuratorium gemeinsam zu erlassende Richtlinie. Das Kuratorium kann auch beschließen, dass ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes ihre Ämter haupt- oder nebenberuflich oder gegen eine angemessene Entschädigung auch für den Zeitaufwand ausüben.
3. Mitglieder eines Stiftungsorgans können nicht gleichzeitig Mitglied in einem anderen Stiftungsorgan sein.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei-und höchstens fünf Mitgliedern.
2. Solange Herr Follmann Vorsitzender des Kuratoriums ist, bestellt er die Vorstandsmitglieder. Ansonsten wird der Vorstand vom Kuratorium bestellt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Wiederbesetzung ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder führen ihr Amt weiter, bis die Nachfolger bestimmt sind.
3. Der Vorstand wählt für die Dauer seiner Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
4. Ein Mitglied des Vorstandes kann vom Kuratorium aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Jedes Vorstandsmitglied kann durch schriftliche Er-klärung gegenüber dem Vorsit¬zenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig vom Amt zurücktreten. In diesen Fällen ist für den Rest der laufenden Amtszeit ein Nachfolger zu bestellen.
§ 7 Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Stiftung gemeinsam. Eines der Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein.
2. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Stiftung, insbesondere die ordnungsgemäße Verwaltung des Stiftungsvermögens und die Durchführung der Projekte und Förderungen der Stiftung entsprechend der Beschlüsse des Kuratoriums und der Vorgaben der Stiftungssatzung.
3. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben dritte Personen, auch entgeltlich, beschäftigen. Für die laufenden Geschäfte kann mit Zustimmung des Kuratoriums ein Geschäftsführer bestellt werden. Der Vorstand kann je nach Bedarf und Verfügbarkeit der Mittel Beratungsgremien berufen.
§ 8 Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder ein-schließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es im Interesse der Stiftung erforderlich ist oder wenn ein Vorstandsmitglied oder das Kuratorium dies verlangt; im Geschäftsjahr hat mindestens eine Vorstandssitzung stattzufinden.
3. Zur Sitzung des Vorstandes lädt der Vorsitzende mit einer Frist von drei Wochen unter Nennung der Tagesordnung ein.
4. Beschlussfassung außerhalb von ordnungsgemäß geladenen Vorstandssitzungen, ins-besondere auch im schriftlichen Umlaufverfahren, ist möglich, wenn alle Mitglieder der Form der Beschlussfassung zustimmen oder sich an der Beschlussfassung beteiligen. In diesem Fall bedarf der Beschluss der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.
5. Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und jedem Mitglied sowie dem Vorsitzenden des Kuratoriums zu übersenden.
6. Der Vorstand kann sich mit Zustimmung des Kuratoriums eine Geschäftsordnung geben, in der auch Einzelheiten zur den Formen der Einberufung, Teilnahme, Durchführung von Sitzungen und Beschlussfassung geregelt werden können.
§ 9 Kuratorium
1. Das Kuratorium besteht aus mindestens zehn und höchstens fünfundzwanzig Personen. Über die Größe des Kuratoriums entscheidet zunächst der Stifter, nach Errichtung der Stiftung das Kuratorium selbst.
2. Dem Kuratorium gehören als erste Mitglieder an:
Holger Follmann
Peter Lauterbach
René Parmantier
Dr. Holger Kleingarn
Markus Brettschneider
Sascha Schott
Sebastian Höcherl
Dr. Michael Ilgner, als Vorstandsvorsitzender der Stiftung Deutsche Sporthilfe
Sven Korndörfer, als Vorstandsvorsitzender der Wertekommission e.V.
Lothar Mark
Prof. Dr. Christian Rödl
Prof. Dr. Burkhard Schwenker
Prof. Dr. Heinrich von Pierer
Heiner Brand
Dr. hc. Petra Roth
Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind auf unbestimmte Zeit bestellt.
3. Die Amtszeit eines Kuratoriumsmitgliedes endet automatisch mit Vollendung des 73. Lebensjahres. Die Amtszeit der Mitglieder verlängert sich über das Alter von 73 Jahren hinaus mehrmals um weitere zwei Jahre, wenn Zweidrittel der Kuratoriumsmitglieder zu-stimmen. Die Amtszeit derjenigen Kuratoriumsmitglieder, die als Vertreter einer Organisation berufen sind, endet außerdem mit dem Ausscheiden aus ihrem Amt bei dieser Organisation.
4. Ein Mitglied des Kuratoriums kann aus wichtigem Grunde vor Ablauf seiner Amtszeit abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch Beschluss der übrigen Kuratoriumsmitglieder. Jedes Kuratoriumsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden vorzeitig vom Amt zurücktreten.
5. Scheidet ein Kuratoriumsmitglied aus oder endet die Amtszeit eines Kuratoriumsmitgliedes, wählt das Kuratorium ein neues Mitglied hinzu. Bei Ausscheiden eines Kuratoriumsmitglieds, das als Vertreter einer Organisation berufen ist, soll nach Möglichkeit sein Nachfolger oder ein anderer Vertreter dieser Organisation bestellt werden. Die Amtszeit hinzu gewählter Mitglieder beträgt fünf Jahre. Ausscheidende Kuratoriumsmitglieder führen ihr Amt weiter, bis die Nachfolger bestimmt sind.
6. Der Vorsitzende des Kuratoriums ist für die Dauer seiner Zugehörigkeit Herr Holger Follmann. Ansonsten bestellt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von mindestens drei Jahren.
7. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Aufgaben des Kuratoriums
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
1. Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
2. Beratung des Vorstands
3. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Vorstands
4. Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Kuratoriums
5. Beschluss über die Vergabe der Werte-Stipendien/-Prämien sowie Durchführung von sonstigen Förderprojekten und die Vergabe von Fördermitteln; das Kuratorium kann auch Richtlinien für die Vergabe von Stiftungsmitteln erlassen, innerhalb derer der Vorstand ohne gesonderten Beschluss des Kuratoriums zu handeln berechtigt ist;
6. Genehmigung des Jahresabschlusses
7. Entlastung des Vorstandes
8. Beschlussfassung über Anträge auf
a. Zweck- und Satzungsänderungen
b. Aufhebung der Stiftung
c. Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen
§ 11 Beschlussfassung des Kuratoriums
1. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder ein-schließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
2. Ansonsten gelten für die Beschlussfassung des Kuratoriums die Vorschriften über den Vorstand (§ 8 Absatz 2 – 5) entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der auch Einzelheiten zur den Formen der Einberufung, Teilnahme, Durchführung von Sitzungen und Beschlussfassung geregelt werden können.
§ 12 Geschäftsjahr, Jahresabschluss, Rechnungsprüfung
1. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Genehmigung der Stiftung durch die Stiftungsbehörde.
2. Der Vorstand hat nach Ablauf des Geschäftsjahrs einen Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen.
3. Der Rechenschaftsbericht und die Jahresbilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung sind der Stiftungsaufsichtsbehörde innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen.
§ 13 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung untersteht der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.
§ 14 Zweckänderung, Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Satzungsänderung
1. Beschlüsse auf Zweckänderung, Aufhebung oder Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung sind nur bei wesentlicher Veränderung der Verhältnisse zulässig. Beschlüsse zu sonstigen Satzungsänderungen sind auch ohne wesentliche Änderung der Verhältnisse zulässig, wenn sie zur Verbesserung der Arbeit der Stiftung oder Fortentwicklung ihrer Organisation sinnvoll erscheinen.
2. Für eine Entscheidung nach Absatz 1 ist die Zustimmung von 2/3 der Mitglieder des Kuratoriums erforderlich.
3. Beschlüsse nach Absatz 1 bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 15 Anfallberechtigung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt deren Vermögen zu gleichen Teilen an die Stiftung Deutsche Sporthilfe und Gemeinsam mit Behinderten e.V, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke der Förderung von Nachwuchssportlern bzw. für die Hilfe für behinderte Menschen oder mit Zustimmung des Kuratoriums für andere steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden haben. Die Anfallsberechtigung setzt voraus, dass der jeweils Berechtigte als steuerbegünstigte Körperschaft nach §§ 52 ff. AO anerkannt ist. Das Kuratorium ist berechtigt, eine Änderung der Anfallsberechtigung zu beschließen und eine andere Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zu bestimmen, § 14 gilt entsprechend.
Stand 07.06.2017